Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
höchstes  Bundesgericht („Hüter der Verfassung“); Sitz in Karlsruhe.
I. Rechtsgrundlage:Art. 92–94 GG, Gesetz über das BVerfG vom 11.8.1993 (BGBl I 1473) m.spät.Änd.
II. Aufgaben:Zuständigkeit ist in Art. 93 GG und § 13 BVerfGG enumerativ festgelegt, v.a.: (1) Entscheidung in erster und letzter Instanz über Verfassungsstreitigkeiten zwischen  Bund und Ländern, zwischen verschiedenen Bundesorganen sowie zwischen verschiedenen Ländern über ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten.
- (2) In allen anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen, u.a. über Verfassungsbeschwerden, Richteranklagen, Verfassungswidrigkeit von Parteien (Art. 21 GG) und über die Verwirkung von  Grundrechten (Art. 18 GG).
- (3) Entscheidungen haben Gesetzeskraft (§ 31 II BVerfGG) u.a. bei Streit über die Vereinbarkeit von  Bundesrecht oder von Landesgesetzen mit dem GG oder über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit sonstigem Bundesrecht ( Normenkontrolle) oder bei bestimmten Verfassungsbeschwerden.
III. Besetzung:Das BVerfG besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und Bundesverfassungsrichtern, die je zur Hälfte vom  Bundestag und  Bundesrat gewählt werden. Es entscheidet durch zwei Senate mit je acht Richtern, Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von sechs Richtern. Die Zuständigkeit der Senate ist im Gesetz festgelegt, ausnahmsweise entscheidet das Plenum, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des anderen Senats abweichen will (§ 16 BVerfGG). Bei Verfassungsbeschwerden ist ein Kammerverfahren vorgeschaltet (§§ 93a–d BVerfGG). Die Senate berufen mehrere Kammern, die jeweils aus drei Richtern bestehen (§ 15a BVerfGG).
IV. Verfahren:Weitgehend im Gesetz geregelt, ergänzend sind teilweise die Zivilprozessordnung oder die Strafprozessordnung für anwendbar erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG müssen sich die Beteiligten (mit Ausnahme der  Behörden) durch einen  Rechtsanwalt oder Hochschullehrer des Rechts vertreten lassen ( Anwaltszwang). Das BVerfG kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen erlassen (§ 32 BVerfGG). Das Verfahren ist i.Allg. kostenfrei, bei missbräuchlichen Anträgen kann eine Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 Euro auferlegt werden. Das BVerfG kann bestimmen, wer seine Entscheidungen vollstreckt. Zuwiderhandlungen gegen Entscheidungen des BVerfG sind teilweise strafbar.
- Weitere Informationen unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Lexikon der Economics. 2013.

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